Satzung

Inhaltsverzeichnis

Satzung des „Fördervereins Internet Ulm/Neu-Ulm e.V.“

in der in der Mitgliederversammlung vom 16.04.2019 beschlossenen Fassung

§ 1 Name, Sitz Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Internet Ulm/Neu-Ulm e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Neu-Ulm.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung und der beruflichen Bildung.
Der Verein wird zu diesem Zweck insbesondere

  1. interessierte Bevölkerungskreise durch geeignete Veranstaltungen und Veröffentlichungen an das Internet heranführen,
  2. hierzu Fortbildungsveranstaltungen und Seminare durchführen und geeignetes Lehrmaterial erstellen und abgeben.
  3. mit anderen Einrichtungen zusammenarbeiten, soweit diese vergleichbare Zwecke verfolgen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift (ggfls. auch des gesetzlichen Vertreters) beim Vorstand einzureichen, der über die Aufnahme entscheidet.
  3. Personen können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte aller anderen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
  4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, bzw. bei juristischen Personen mit deren Auflösung, durch Austritt oder durch Ausschluß aus dem Verein.
  5. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten erfolgen; er ist gegenüber dem Vorstand schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift gfls. auch des gesetzlichen Vertreters) zu erklären. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Der Ausschluß kann insbesondere dann erfolgen, wenn schwerwiegend oder wiederholt gegen Vereinsinteressen oder Vereinsdisziplin verstoßen wurde.
  6. Gegen den Ausschluß kann innerhalb eines Monats zur nächsten Mitgliederversammlung Berufung eingelegt werden. Die Mitgliedschaft ruht trotz Berufung bis zur rechtskräftigen Entscheidung. Der weitere Rechtsweg ist ausgeschlossen, wenn die Berufung nicht rechtzeitig eingelegt wurde.
  7. Mitglieder müssen Änderungen der Anschrift, der E-Mail Adresse und Ihrer Bankverbindung dem Vorstand schriftlich mitteilen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Jahresbeiträge sind zum 1. Januar fällig, werden aber jeweils ab Februar per Lastschrift erhoben. In Sonderfällen kann im Einvernehmen mit dem Kassenwart vom Lastschriftverfahren abgewichen werden. Bei neuen Mitgliedern ist der anteilige Mitgliedsbeitrag innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme in den Verein an diesen zu überweisen.
  2. Die Beiträge der Mitgliedergruppen werden nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt.
  3. Die Beitragshöhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen den Beitrag zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.
  4. Scheidet ein Mitglied während eines Zeitraumes aus, für den bereits ein Beitrag fällig oder geleistet worden ist, so besteht kein Rückzahlungsanspruch.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Vereinsmitgliedern: dem 1., dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Kassenwart nimmt auch das Amt des Schriftführers wahr.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt, so wählen die verbleibenden Vorstandsmitglieder innerhalb eines Monats eine Ersatzperson, die bis zur nächsten Mitgliederversammlung das Vorstandsamt kommissarisch wahrnimmt. Ist das ausscheidende Vorstandsmitglied der 1. Vorsitzende, so rückt der 2. vor und es ist ein neuer kommissarischer 2. Vorsitzender zu bestimmen.
  4. Scheiden zwei oder mehr Vorstandsmitglieder innerhalb von sechs Monaten aus, so müssen innerhalb von einem Monat nach dem Ausscheiden des zweiten Vorstandsmitglieds in einer ggfls. außerordentlichen Mitgliederversammlung Ersatzpersonen für alle ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder für die restliche Amtsdauer gewählt werden.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
    • Einberufung der Mitgliederversammlung
    • Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Verwaltung des Vereinsvermögens
    • Erstellung des Jahres- und des Kassenbericht
    • Beschlußfassung über die Aufnahme oder Ausschluß von Vereinsmitgliedern
  2. Die zwei Vorsitzenden sind zugleich Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Gegenüber Mitgliedern wird festgelegt, daß der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.
  3. Vorstandsmitglieder können im Rahmen ihrer Vertretungsmacht – außer bei Vorstandsbeschlüssen – an einen Dritten für einzelne Rechtsgeschäfte widerrufliche Untervollmacht erteilen.
  4. Vorstandsmitglieder dürfen keine Rechtsgeschäfte über 500 EUR ohne Zustimmung des Vorstandes abschließen.

§ 9 Sitzung des Vorstands

  1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Bei Eilfällen kann von der Mindest-Einladungsfrist von 1 Woche abgewichen werden und die Abstimmung kann telefonisch erfolgen.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
  3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
  4. Über die Sitzung des Vorstands ist vorzugsweise vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstands,
    • Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
    • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und von zwei Kassenprüfern,
    • Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung,
    • Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Beschluß des Vorstands oder über einen Ausschluß und
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal, möglichst im I. Quartal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von 33 von Hundert der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  3. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von 2. Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Die Einladung ergeht an die zuletzt bekannte E-Mail Adresse des Mitglieds.
  4. Jeweils vier Mitglieder können bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die aufgrund aktueller Ereignisse erst nach dem genannten Termin gestellt werden konnten, beschließt die Mitgliederversammlung.
  5. Die Kassenprüfung soll von zwei Kassenprüfern durchgeführt werden. Sollte ein Kassenprüfer die Prüfung nicht wahrnehmen können, kann die Prüfung auch durch nur einen Kassenprüfer durchgeführt werden.

§ 11 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen soll die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuß übertragen werden.
  2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied gleichermaßen stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsmäß einberufene Mitgliederversammlung. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, frühestens nach einer Woche aber spätestens nach zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Die Stimmabgabe kann nicht in Vertretung erfolgen.
  3. Soweit die Satzung nichts Anders bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung, auch zur Erweiterung und Änderung der Vereinsziele, und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegeben Stimmen erforderlich.
  4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn 10 von Hundert der erschienenen Mitglieder dies beantragen.
  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom (ggfls. neuen) 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 12 Haftung

Vorstandsmitglieder haften dem Verein nur für grob fahrlässige und vorsätzliche Schädigung.

§ 13 Aufwandsentschädigung

Die normale Vereinsarbeit wird ehrenamtlich erbracht.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung muß klar darauf hingewiesen werden.
  2. Bei Auflösung oder Erlöschen des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die von der Mitgliederversammlung festzulegen ist und die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.